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Projekt unterstützt von der
Landesregierung Andalusien

Pflichten eines Ferienwohnungsbesitzers in Andalusien.


Holiday Rentals Andalusia ist nicht berechtigt, rechtliche oder steuerrechtliche Auskünfte zu erteilen. Wir haben deswegen zusammen mit unseren Steuerberatern CE-Consulting Malaga, einen kleinen Fahrplan zusammengestellt, den wir hier vorstellen. Für den Inhalt müssen wir jedoch jede Gewährleistung von uns weisen, wir empfehlen jeden einzelnen Fall von Ihrem Steuerberater gesondert prüfen zu lassen.

Die gültige spanische Norm Ley de Arrendamientos Urbanos

Hier wird seit neuestem nicht mehr unterschieden zwischen Gewerbeimmobilien, Mietobjekten zur dauerhaften Miete oder Kurzzeitvermietung.

Steuerrechtlich muss jedoch unterschieden werden zwischen:

- Die Mietimmobilie als Hauptwohnsitz (MwSt Frei)
- Die Mietimmobilie auf befristeten Zeitraum (MwSt Frei)
- Kurzzeitvermietungen (7% MwSt sowie Vierteljährliche Steuererklärungen)

Für die Kurzzeitvermietungen touristischer Art, müssen sich Vermieter bei der Steuerbehörde in Spanien melden als.

CNAE 55.2 Touristische Kurzzeitvermietungen

"… dieser Typ de Vermietung schliesst das anbieten von Unterkünften ein, für Tage oder Wochen. Üblicherweise werden dabei möblierte Unterkünfte angeboten, Schlafzimmer und Wohnzimmer sowie Küche etc. Es kann sich hierbei um Wohnungen oder Appartments handeln, in kleinen Wohngebäuden oder Touristischen anlagen, Bungalows, Häuser oder Landhäuser sowie Hütten. Es werden nur wenige oder keine zusätzlichen Serviceleistungen angeboten. …"

Artikel 20, aus dem Gesetz 37/1992

Abs 1 nº 23: bezieht sich auf die Mehrwertssteuer die entrichtet werden muss und definiert hier " ….. Die Mehrwertssteuerbefreiung bezieht sich nicht auf möblierte Ferienwohnungen, wenn der Eigentümer Hotelähnliche Zusatzleistungen anbietet wie z.B. das Bereitstellen von Handtüchern oder Bettzeug, Reinigungsservice etc….."

Resümee

Das Dekret verpflichtet Ferienwohnungsbesitzer Rechnungen auszustellen, 7% MwSt in Rechnung zu stellen sowie Quartalsweise Steuererklärungen (modelo 300 und modelo 390) bei der Finanzbehörde vorzulegen. Sollte die Wohnung jedoch als Wohnimmobilie für den Lebensmittelpunkt dienen ist diese Mehrwertssteuerfrei.

Mehr Informationen erhalten Sie ei Ihrem Steuerberater oder direkt bei der spanischen Finanzbehörde AEAT 901 335 533.

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